Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für die Vermarktung von Radio- und Onlinewerbung sowie die Spotproduktion und Events (Stand: 01.07.2025)
1. Geltungsbereich und Leistungen
1.1 Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringt die IR MediaAd GmbH („IR MediaAd„) auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die IR MediaAd ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von der IR MediaAd in Textform anerkannt worden sind.
1.2 Diese AGB werden ergänzt durch die Bedingungen für die Auftragsabwicklung der IR MediaAd, abrufbar unter https://ir-media-ad.com/bedingungen-auftragsabwicklung (die „Abwicklungsbedingungen„). Bei Widersprüchen gelten vorrangig die Abwicklungsbedingungen.
1.3 Diese AGB gelten für Verträge (die „Aufträge„) über die nachfolgenden Leistungen, welche IR MediaAd mit Werbetreibenden oder Werbeagenturen (die „Auftraggeber„) abschließt:
a) die Platzierung von Werbespots, Patronaten, Sponsoring, Dauerwerbesendungen und sonstigen Sonderwerbeformen in privaten Radioprogrammen (die „Audio-Werbemittel„); diese Aufträge schließt IR MediaAd im eigenen Namen und für Rechnung des jeweiligen Radioveranstalters ab;
b) die Veröffentlichung von Onlinewerbung (die „Online-Werbemittel„), die in digitalen Angeboten aller Art (Websites, smarte Benutzeroberflächen, Podcasts etc., gemeinsam die „Plattformen„) für beliebige Ausgabegeräte (Computer, Mobilgeräte, Autoradios etc.) ausgeliefert wird; diese Aufträge schließt IR MediaAd im eigenen Namen und für Rechnung des jeweiligen Plattformanbieters ab;
c) die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen bei werbetreibenden Unternehmen (die „Events„); diese Aufträge schließt IR MediaAd im eigenen Namen und für Rechnung des jeweiligen Radioveranstalters ab;
d) die Produktion von Audio-Werbemitteln und / oder Online-Werbemitteln („Produktionen„); diese Aufträge schließt IR MediaAd im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab.
1.4 Auftraggeber können die Leistungen nach Ziff. 1.3 a-d jeweils einzeln oder in Kombination buchen.
2. Zustandekommen von Aufträgen
2.1 Aufträge kommen dadurch zustande, dass
a) IR MediaAd ein Angebot des Auftraggebers in Textform annimmt oder mit der Leistungserbringung beginnt; oder
b) der Auftraggeber ein bindendes Angebot von IR MediaAd annimmt; oder
c) der Kunde über eine Online-Buchungsplattform (z. B. audioxchange.de) Audio-Werbemittel und / oder Online-Werbemittel anfragt und IR MediaAd diese Anfrage in der Buchungsplattform bestätigt.
2.2 Übermittelt der Auftraggeber Daten wie Audio oder Texte für Audio-Werbemittel oder Daten für Online-Werbemittel (gemeinsam das „Werbematerial„), so stellt dies ein verbindliches Vertragsangebot dar, soweit nicht die Übermittlung in Textform als Anfrage bezeichnet ist.
2.3 Aufträge für Audio-Werbemittel müssen mindestens 5 Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin eingegangen sein.
2.4 Angebote von IR MediaAd sind bindend, wenn dies ausdrücklich erklärt ist; in diesem Fall ist IR MediaAd an das Angebot drei Wochen ab dem Datum seiner Abgabe gebunden, wenn nicht im Angebot ein anderer Zeitraum genannt ist.
3. Leistungen von IR MediaAd
3.1 Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ist es IR MediaAd gestattet, Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Einer Zustimmung des Auftragsgebers bedarf es dazu nicht. Radioveranstalter und Plattformanbieter gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von IR MediaAd.
3.2 IR MediaAd trägt Sorge für
a) die Ausstrahlung der Audio-Werbemittel bei dem vereinbarten Rundfunkveranstalter über die terrestrischen Sender (UKW und / oder DAB+) entsprechend dem Auftrag. Soweit der Auftrag nur für bestimmte Frequenzen (Belegungsarten) des Rundfunkveranstalters erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten. IR MediaAd ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Audio-Werbemittel auch über andere Verbreitungswege wie z. B. Internet (Simulcast-Stream, Channel) oder über Apps, soweit sie vom Rundfunkveranstalter angeboten werden, zu verbreiten.
b) die Auslieferung von Online-Werbemitteln des Auftraggebers auf der / den vereinbarten Plattform(en) entsprechend dem Auftrag. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach der ersten Schaltung des Online-Werbemittels auf der / den Plattform(en) zu prüfen, ob das Online-Werbemittel mangelfrei veröffentlicht ist.
3.3 Es ist weder eine bestimmte Aufmerksamkeit noch eine bestimmte Werbewirkung vereinbart. Eine besondere Platzierung oder andere Sonderleistungen wie etwa Konkurrenzschutz des Auftraggebers bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Schrift- oder Textform. Für Radiowerbung gilt, dass die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Sendestunde oder in bestimmter Reihenfolge nur geschuldet ist, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Sendezeiten sind ca.-Zeiten.
3.4 IR MediaAd GmbH ist berechtigt, eingesandtes Werbematerial zu vervielfältigen. IR MediaAd GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Werbematerial auf Verwendbarkeit / technische Sendetauglichkeit zu überprüfen und Veränderungen vorzunehmen, um die Veröffentlichung zu ermöglichen. Überprüft IR MediaAd GmbH die Unterlagen / das Werbematerial und stellt dabei deren Unbrauchbarkeit fest, so wird IR MediaAd GmbH den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3.5 Der Auftraggeber teilt IR MediaAd die für die Abrechnung mit der GEMA / GVL notwendigen Angaben vorab mit. Fehlen die GEMA / GVL-Angaben, geht IR MediaAd davon aus, dass das Werbematerial keine GEMA / GVL-pflichtigen Bestandteile enthält.
4. Garantie für zulässige Inhalte / Freistellung / Kennzeichnung von Werbemitteln
4.1 Der Auftraggeber garantiert, dass
a) das von ihm angelieferte oder in seinem Auftrag durch IR MediaAd produzierte Werbematerial alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen für die Veröffentlichung erfüllt; und
b) die Veröffentlichung der Werbemittel im vorgesehenen Verbreitungsweg keine Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte verletzt und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
4.2 Verletzt der Auftraggeber die Garantie nach Ziff. 4.1, so stellt der Auftraggeber IR MediaAd und den ausstrahlenden Rundfunkveranstalter bzw. den Plattformanbieter von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und trägt die Kosten eines Rechtsstreits. Das gilt entsprechend für behördliche Maßnahmen (insb. Bußgelder).
4.3 IR MediaAd ist zur Veröffentlichung von Werbematerial nicht verpflichtet, wenn eine der Vor-aussetzungen nach Ziff. 4.1 nicht vorliegt. Der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch von IR MediaAd bleibt in diesem Fall bei unterbliebener Veröffentlichung unberührt; ein Recht zur kostenfreien Ersatzausstrahlung oder -auslieferung besteht für den Auftraggeber nicht.
4.4 IR MediaAd ist berechtigt, die Veröffentlichung zu verweigern, wenn die Veröffentlichung berechtigte Interessen von IR MediaAd oder der Radioveranstalter und / oder Plattformanbieter verletzen würde, insb. wegen Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder der technischen Qualität des Werbematerials, negativen Reaktionen von Zuhörern, Internet-Nutzern, Wettbewerbern oder Behörden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit IR MediaAd die Ausstrahlung verweigert. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall nicht.
4.5 Die Gründe für die Ablehnung einer Veröffentlichung teilt IR MediaAd dem Auftraggeber unverzüglich mit.
4.6 IR MediaAd ist berechtigt, Online-Werbemittel mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen. Audio-Werbemittel werden durch akustische Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen abgegrenzt.
4.7 Das Risiko für Übermittlungsfehler liegt beim Auftraggeber. Für die verspätete Übermittlung von Werbematerial sowie für nachträglichen Motivaustausch berechnet IR MediaAd eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € pro Einzelfall.
5. Unterlagen und Werbematerial
5.1 Für die Übergabe von Unterlagen und Werbematerial gelten die Abwicklungsbedingungen (Link zu https://ir-media-ad.com/bedingungen-auftragsabwicklung).
5.2 Der Auftraggeber räumt IR MediaAd mit Übergabe des Werbematerials alle für die Auftragserfüllung erforderlichen und an Rundfunkveranstalter bzw. Plattformanbieter unterlizenzierbaren Nutzungsrechte am Werbematerial ein.
5.3 Liefert der Auftraggeber notwendige Unterlagen nicht in Übereinstimmung mit den Abwicklungsbedingungen, so bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch von IR MediaAd auch bei unterbliebener Veröffentlichung unberührt. Ein Recht zur kostenfreien Ersatzausstrahlung oder -auslieferung besteht für den Auftraggeber nicht.
6. Ausfall und Ersatzausstrahlung
6.1 Fällt ein Audio-Werbemittel aufgrund von programmtechnischen Störungen, Höherer Gewalt (z. B. Störung im Sendenetz) oder sonstigen vom Rundfunkveranstalter bzw. IR MediaAd nicht zu vertretenden Umständen aus, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon setzt IR MediaAd den Auftraggeber in Kenntnis, es sei denn, es handelt sich hierbei lediglich um eine unwesentliche zeitliche Verschiebung.
6.2 Findet die Ausstrahlung eines Audio-Werbemittels nicht ordnungsgemäß statt, ohne dass dies auf den Auftraggeber zurückzuführen wäre, und wird dadurch die Werbewirkung nicht unerheblich beeinträchtigt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzausstrahlung, sofern er IR MediaAd die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung innerhalb von zwei Wochen in Textform unter genauer Bezeichnung der Mängel anzeigt.
6.3 Findet die Auslieferung eines Online-Werbemittels nicht ordnungsgemäß statt, ohne dass dies auf den Auftraggeber zurückzuführen wäre, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Ersatzauslieferung, sofern er IR MediaAd erkennbare Mängel innerhalb von drei Werktagen nach erstmaliger Online-Auslieferung des Werbemittels in Textform unter genauer Bezeichnung der Mängel anzeigt.
6.4 Wünscht der Auftraggeber, dass die Ausstrahlung eines Audio-Werbemittels oder die Auslieferung eines Online-Werbemittels unterbleibt, so wird IR MediaAd diesem Wunsch, soweit dies möglich ist, Folge leisten. Der Vergütungsanspruch von IR MediaAd bleibt davon unberührt, es sei denn, IR MediaAd konnte den frei gewordenen Werbeplatz anderweitig vergeben. In diesem Fall hat der Auftraggeber nur eine etwaige Preisdifferenz zu tragen.
7. Produktion von Werbemitteln
7.1 Umfasst der Auftrag die Produktion von Audio-Werbemitteln durch IR MediaAd und entstehen im Zuge der vertraglichen Leistungen Rechte geistigen Eigentums bei IR MediaAd, so räumt IR MediaAd dem Auftraggeber hieran die für die Erfüllung des konkreten Werbeauftrags erforderlichen einfachen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte ein. Zu einer darüber hinaus gehenden Rechtseinräumung ist IR MediaAd nicht verpflichtet.
7.2 Der Auftraggeber wird von IR MediaAd produzierte Audio-Werbemittel nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IR MediaAd nutzen, bearbeiten oder Dritten die Nutzung oder Bearbeitung gestatten. IR MediaAd ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen und / oder dem Auftraggeber etwaige bei IR MediaAd liegende Rechte an der Produktion einzuräumen. IR MediaAd wird die Zustimmung insbesondere nicht zur Ausstrahlung von Audio-Werbemitteln, welche von Mitarbeitern der von IR MediaAd vermarkteten Rundfunkveranstalter produziert bzw. gesprochen wurden, erteilen. In jedem Fall behält sich IR MediaAd vor, die Zustimmung von einer gesonderten Vergütung abhängig zu machen.
8. Events
8.1 Umfasst der Auftrag die Teilnahme von IR MediaAd oder eines Rundfunkveranstalters bzw. Plattformanbieters an einem Event, so ist der Auftraggeber verantwortlicher Veranstalter des Events. Der Auftraggeber ist insbesondere selbst verantwortlich dafür, die Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden oder notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen und die Veranstaltung bei der GEMA / GVL ordnungsgemäß anzuzeigen sowie geschuldete Gebühren zu bezahlen. Die ordnungsgemäße Durchführung obliegt dem Auftraggeber, der auch das Risiko dafür trägt, dass die Veranstaltung auf Grund von Umständen, die keine der Parteien zu vertreten hat („Höhere Gewalt„, beispielsweise Wetter), ganz oder teilweise undurchführbar ist.
8.2 Der Veranstalter trägt auf eigene Kosten Sorge für eine angemessene Versicherung des Events. Die Versicherung hat Sach- und Personenschäden, die auf Seiten von IR MediaAd entstehen können, zu umfassen.
8.3 Hat der Auftraggeber für die Durchführung des Events Personal der IR MediaAd oder jeweiligen Radioveranstalter gebucht (z. B. Moderatoren), werden diese Leistungen nach Vereinbarung berechnet. Sollte der gebuchte Mitarbeiter zum vereinbarten Eventtermin verhindert sein, hat IR MediaAd das Recht, eine andere Person als Ersatz zu stellen.
8.4 Kann das Event an dem im Auftrag vereinbarten Termin nicht stattfinden, so lässt dies den Vergütungsanspruch von IR MediaAd unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Ausfall nicht zu vertreten hat. IR MediaAd ist nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen an einem anderen als dem im Auftrag vereinbarten Termin zu erbringen.
8.5. Können die vereinbarten Leistungen auf Grund von Höherer Gewalt oder Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so bleibt der Vergütungsanspruch der IR MediaAd unberührt. Die IR MediaAd muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie wegen der Nichterbringung der Leistungen erspart.
9. Haftung und Verjährung
9.1 IR MediaAd haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IR MediaAd nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des Mindestauftragswertes. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Haftung für Leib und Leben sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. erstmaliger Online-Auslieferung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, nicht jedoch für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.
10. Preise
10.1 Es gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. Online-Auslieferung gültige Preisliste der IR MediaAd bzw. der vermarkteten Rundfunkveranstalter oder Plattformanbieter. Bei Audio-Werbemitteln erfolgt die Berechnung der Einschaltpreise auf der Grundlage der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf Basis der gebuchten Spotlänge. Die Pre- und Instream-Verbreitung wird nach TKP zzgl. eventueller Targetingaufschläge berechnet. Tarifänderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderungen vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies IR MediaAd gegenüber jedoch unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderungen in Textform mitzuteilen.
10.2 Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei Rechnungslegung gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen und von IR MediaAd in Textform anerkannt wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit IR MediaAd durchgeführt. Für Verbundwerbung mehrerer Auftragsgeber berechnet IR MediaAd einen Preisaufschlag von mindestens 50 %.
10.3 Von IR MediaAd anerkannte Werbeagenturen oder Werbemittler (nachgewiesen durch HR-Auszug, Gewerbeanmeldung etc.) erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Die Agenturprovision entsteht nicht, wenn Werbeagenturen oder Werbemittler mit dem werbungtreibenden Auftraggeber identisch sind. IR MediaAd ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Pro Auftraggeber kann nur eine Agentur die Agenturvergütung beanspruchen.
11. Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Berechnung aller Aufträge erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Audiowerbung wird ab der ersten Ausstrahlung für den jeweiligen Kalendermonat in Rechnung gestellt. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer fällig.
11.2 Rechnungen werden ab dem 01.01.2025 in der elektronischen Form ZUGFeRD per E-Mail verschickt. Der Auftraggeber teilt IR MediaAd die entsprechende Empfänger-E-Mail-Adresse in Textform mit. Eine Zustellung der Rechnungen in Papierform erfolgt nur, wenn der Auftraggeber IR MediaAd in Textform dazu aufgefordert hat.
11.3 IR MediaAd kann nach eigenem Ermessen Vorauszahlung verlangen. IR MediaAd wird die berechtigten Belange des Auftraggebers bei der Entscheidung berücksichtigen. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (beispielsweise bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Kreditwürdigkeit, bei Aufnahme in ein Schuldnerverzeichnis oder bei Bestätigung der Zahlungsunfähigkeit von dritter Seite) behält sich IR MediaAd das Recht vor, auch nach der ersten Ausstrahlung bzw. Auslieferung die Ausstrahlung weiterer Audio-Werbemittel oder die Online-Auslieferung weiterer Online-Werbemittel von der Vorauszahlung der für den gesamten Auftrag vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach und finden daher die nachfolgenden Ausstrahlungen bzw. Online-Auslieferungen nicht oder verspätet statt, so kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche gegen IR MediaAd herleiten. IR MediaAd wird die ihr und den Sendern und Plattformanbietern durch die Rückstellung entstandenen Schäden dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
11.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und leistet er seine Zahlung trotz Mahnung nicht, so ist IR MediaAd berechtigt innerhalb von zwei Wochen nach der Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so kann IR MediaAd auf die offene Forderung gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gem. § 288 (5) BGB verlangen. Pro Mahnung berechnet IR MediaAd Mahngebühren in Höhe von 5,00 €. Alle weiteren gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12. Sonstiges
12.1 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Auftrag nur berechtigt, wenn ein gesetzlich vorgesehener Rücktrittsgrund (§§ 323, 324 BGB) vorliegt (insb. erfolglose Nachfristsetzung bei Verzug mit der Leistung).
12.2 Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
12.3 Personenbezogene Daten, die zur Anbahnung oder Erfüllung eines Auftrags zwischen den Parteien ausgetauscht werden, werden ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks verarbeitet. Beide Parteien sind einander wechselseitig zur Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insb. DSGVO) verpflichtet.
12.4 IR MediaAd wird die überlassenen Dateien des Auftraggebers bis drei Monate nach Beendigung des Auftrags aufbewahren. Für sonstige Unterlagen gilt diese Aufbewahrungsfrist nur, wenn der Auftraggeber dies bei deren Übersendung ausdrücklich in Textform verlangt hat, anderenfalls gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
12.5 IR MediaAd speichert die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten in elektronischer Form, solange IR MediaAd hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
12.6 Auf eine Ausstrahlung von Audio-Werbemitteln bei durch IR MediaAd vermarkteten Rundfunkveranstaltern darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunkprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbehörfunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ausstrahlenden Sender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
12.7 Für den Auftrag gelten jeweils die zum Abschlusszeitpunkt wirksamen AGB.
12.8 Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderung von IR MediaAd anerkannt oder ihr Bestand gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.
12.9 Soweit diese AGB für Erklärungen die Textform vorsehen, genügt hierfür auch die digitale Form (ausreichend z. B. E-Mail oder WhatsApp).
12.10 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Auftrag ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
